Grundsätzliches Baugesetz Kanton & Gemeinde
Wir weisen Sie darauf hin, dass die örtlichen Bestimmungen und Eingaben für Neu- & Um-Bauten kundenseitig im Vorfeld abgeklärt werden müssen.
Sie können auf Ihrer Gemeinde / Bauamt die nötigen Informationen einholen.
§ 111 Abstände
1 Die vom Strassenmark gemessenen Abstände betragen: *
a) für Bauten und Anlagen gegenüber Kantonsstrassen 6 m, gegenüber Gemeindestrassen 4 m; die Gemeinden können für Stützmauern, Böschungen und Parkfelder gegenüber Gemeindestrassen andere Abstände festlegen,
b) * …
c) * für Einfriedungen bis zu 80 cm Höhe gegenüber Kantonsstrassen 1 m; gegenüber Gemeindestrassen 60 cm, wenn die Gemeinden nichts anderes festlegen,
d) * für Einfriedungen von mehr als 80 cm bis zu 1.80 m Höhe und für einzelne Bäume gegenüber Kantonsstrassen 2 m; gegenüber Gemeindestrassen 60 cm, wenn die Gemeinden nichts anderes festlegen.
1bis Die Abstände gegenüber Gemeindestrassen gelten ebenfalls gegenüber Privatstrassen im Gemeingebrauch. *
2 Durch Sondernutzungspläne, kantonale Nutzungspläne sowie Sichtzonen können die Abstände erhöht oder, namentlich zum Schutz von Ortsbildern, herabgesetzt oder aufgehoben werden. *
3 Die Strasseneigentümer haben auf Verlangen der Grundeigentümer den Unterhalt von Landstreifen zwischen Einfriedungen und Strassengrenzen zu übernehmen. *
4 Die für einzelne Bäume gegenüber Kantonsstrassen vorgeschriebenen Abstände ermässigen sich um 1 m und der Abstand für Einfriedungen wird aufgehoben, wo neben der Fahrbahn Geh- und Radwege liegen. *
Wann wird welches Bauverfahren angewendet?
Bei den Bauverfahren wird zwischen dem ordentlichen und dem Anzeigeverfahren unterschieden.
Das Anzeigeverfahren ist stark vereinfacht und kommt zur Anwendung, wenn das Bauvorhaben von untergeordneter Bedeutung ist und keine Interessen von Dritten tangiert werden. Nach Einreichen des Gesuchs mit den dazugehörigen Beilagen nimmt die Abteilung Bau und Werke eine Vorprüfung innert 3 Wochen vor. In dieser Zeit wird geprüft, ob die Gesuchunterla gen vollständig, gültig und zureichend sind. Anschliessend wird innert 30 Tagen über das Baugesuch entschieden und die Bewilligung erteilt oder das Gesuch abgewiesen.
Das Anzeigeverfahren kommt meistens bei folgenden Bauvorhaben vor:
- Gartenhäuser/Schöpfe
- Einbau von Dachfenstern
- Erstellen von Spielplätzen
- Änderungen von bestehenden Öffnungen (Fenster und Türen)
- Erstellen von Mauern mit max. 1,5 m Höhe
- Anbringung von Balkonen
- Erstellung von Schwimmbassins
- Zweckänderungen einzelner Räume
Vereinzelt ist es möglich, dass ein Baugesuch, welches eigentlich im Anzeigeverfahren durchgeführt wird, aufgrund seiner Komplexität im ordentlichen Verfahren behandelt wird.
Checkliste Baubewilligung:
- Von geringfügigen Kleinbauten abgesehen (siehe oben) sollten Sie grundsätzlich im Voraus das Gespräch mit dem zuständigen Bauamt suchen. Die Fachleute von der Behörde können Sie auch zu Ihren Plänen beraten. Das hilft, inhaltliche Schwächen oder Probleme zu erkennen. Die Behörde weiss auch bestens Bescheid, ob Sie allenfalls noch weitere Stellen einbeziehen müssen (andere kommunale oder kantonale Ämter etc.).
- Bei der Gemeinde erhalten Sie das offizielle Formular für das Baubewilligungsgesuch. Damit sind Sie bzw. Ihr Architekt genau im Bild, welche Informationen und weiteren Pläne und Unterlagen verlangt sind. Dazu gehören zum Beispiel der Grundbuchauszug, ein Situationsplan (amtlicher Katasterplan) und Projektpläne im Massstab 1:100 (Grundriss, Fassadenschnitte).
- Wenn keine besonderen behördlichen Auflagen oder Interessen von Nachbarn tangiert werden, wird das Vorhaben im vereinfachten Anzeigeverfahren abgewickelt. So sind keine Einsprache zu erwarten und das Vorhaben wird auch nicht öffentlich ausgeschrieben.
- Bei einem ordentlichen Baubewilligungsverfahren wird das Vorhaben öffentlich ausgeschrieben und meist auch vor Ort ausgesteckt. Die Behörde prüft, ob alle gesetzlichen und sonstigen Vorschriften eingehalten werden. Zudem bietet das ordentliche Verfahren Nachbarn die Möglichkeit, sich darüber zu informieren und gegebenenfalls ihre Interessen zu vertreten.
- Die Fristen und Verfahrensdauern sind je nach Gemeinde und je nach Fall sehr unterschiedlich. Einsprachen von Nachbarn und weitere Abklärungen bei kantonalen Fachstellen oder unvollständige Unterlagen können zu zeitlichen Verzögerungen führen.
- Sie haben erst dann grünes Licht, wenn der Entscheid der zuständigen Behörde rechtskräftig ist – wenn also die entsprechende Baufreigabe vorliegt.
Interessiert oder noch offene Fragen? Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung!
062 875 06 10 • info@sabatella.ch